§
1
Name, Rechtsform und Sitz des
Vereins
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des Städtischen Gymnasiums
Broich in Mülheim an der Ruhr“.
- Der Verein wird nicht im Vereinsregister eingetragen, ist also ein
nichtrechtsfähiger Verein i.S. des BGB.
- Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.
§2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler und
Schülerinnen des Städtischen Gymnasiums Broich.
- Der Verein kommt diesem Zweck besonders dadurch nach, dass er die Schule bei der
Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln unterstützt und sich die Unterstützung sozial bedürftiger Schüler zur Aufgabe stellt.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3
Mittel des Vereins
- Der Verein finanziert seine Förderungsmaßnahmen durch Mitgliedsbeiträge und
Spenden seiner Mitglieder oder Dritter.
- Der Verein verwendet seine Mittel zur Förderung selbst oder übergibt sie zweckgebunden der Leitung
der Schule zur Förderung.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene volljährige Bürger werden. Die
Mitgliedschaft juristischer Personen ist zulässig.
- Zur Anmeldung als Mitglied bedarf es einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Über sie entscheidet der Vorstand.
- Der Wechsel der Mitglieder ist auf den Bestand des Vereins ohne
Einfluss.
- Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende des Geschäftsjahres
erfolgen. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich mindestens 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
- Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt ein Exemplar der Satzung; von dieser
Verpflichtung wird der Verein befreit, wenn die Satzung im Schulsekretariat erhältlich oder über die Homepage der Schule eingesehen werden kann.
- Der Mitgliedsbetrag beträgt mindestens € 20,- jährlich.
§5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
§6
Die
Mitgliederversammlung
- Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder des Vereins an. Sie tritt jährlich einmal zusammen. Die
Einladung hat schriftlich oder per Email mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstag zu erfolgen. Zusätzlich kann die Einladung auf der Homepage des Gymnasiums Broich veröffentlicht werden
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wahl des Vorstandes, Änderungen
der Satzung, Entlastung des Vorstandes am Ende des Geschäftsjahres sowie alle Maßnahmen, die den Verein als solchen berühren und von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Kassenbericht liegt jeweils
zur Mitgliederversammlung vor.
- Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung bedarf es Dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein
§7
Die außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
- Auf Antrag von mindestens 20 Mitgliedern des Vereins hat der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Ladungsfrist ist in diesem Falle von 14 Tagen auf 7 reduziert. Für die Beschlussfassung der
außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen des § 6.
§8
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er
wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt; vorzeitige Neuwahlen kann die Mitgliederversammlung jederzeit mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder
beschließen. Der Vorstand bleibt jedenfalls im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen sich selbst den Vorsitzenden. Ein Mitglied der Lehrerschaft kann
nicht Mitglied des Vorstandes werden.
- Der Vorstand vertritt den Verein und führt seine Geschäfte. Er wird durch zwei
Drittel seiner Mitglieder gemeinsam vertreten. Ein Entgelt für seine Tätigkeit erhält er nicht. Seine Auslagen sind ihm zu erstatten.
- Vorstand kann nur ein Mitglied des Vereins werden.
- Anträge an den Fördererverein werden durch die Schulleitung dem Vorstand
vorgelegt.
- Wird dem Vorstand nicht zum Ende des Geschäftsjahres Entlastung erteilt, ist mit
der Verweigerung der Entlastung sogleich durch die Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand kann auch weitere Funktionen, insbesondere die des Schatzmeisters
und die des Schriftführers, innerhalb des Vorstands verteilen. Er ist befugt, mit der qualifizierten Mehrheit nach Absatz 2 Satz 2 nach den allgemeinen Vertretungsregeln des bürgerlichen Rechts
einzelne Vorstands- oder Vereinsmitglieder mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Vereins zu betrauen.
§9
Auflösung des
Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Schulamt für die Stadt Mülheim an der Ruhr, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der
Erziehung der Jugend, insbesondere der Schülerinnen und Schüler des Städtischen Gymnasiums Broich, Mülheim an der Ruhr, zu verwenden hat.
Mülheim, den 4. April 2016